Pickerl-Überprüfung: Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a – Nachfrist wurde abgeschafft

Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Termins mehr möglich

Bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termin war man bisher gewohnt, um die Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen. Ab 20. Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele Kfz und Anhänger nicht mehr!

Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die Wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

  • allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
  • allen Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
  • allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3)
  • Anhängern über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten:

  • Die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst
  • und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.

Der Zeitraum, innerhalb dem die Begutachtung absolviert werden muss, verkürzt sich damit künftig auf 4 Monate, in der Übergangszeit für Fahrzeuge mit Lochung Juni bis August 2018 sogar noch stärker!

Übergangsregelung

Die verlängerte Vorfrist von 3 Monaten gilt erst ab 20. Mai 2018 und nicht rückwirkend! Bis dahin gilt also die „alte“ Vorfrist von nur einem Monat.

Als Übergangsregelung gibt es eine vorübergehend verlängerte Nachfrist:
Ist in der Begutachtungsplakette eines der Monate Jänner bis Mai 2018 gelocht, darf die Begutachtung auch noch in den vier Kalendermonaten nach der Lochung erfolgen.

Folgende Tabelle veranschaulicht die Übergangsregelung bei betroffenen Fahrzeugen:

Lochung der PlaketteZeitraum der Wiederkehrenden Begutachtung
Bis Mai 2018:„Alte“ Vorfrist 1 Monat– gelochtes Monat
– 4 Monate Nachfrist (Übergangsregelung)
Juni 2018:Mai – Juni 2018„Alte“ Vorfrist 1 Monat
– gelochtes Monat – keine Nachfrist!
Juli 2018:Ab 20. Mai – Juni – Juli 2018Neue Vorfrist 3 Monate gilt erst
ab 20. Mai 2018 – gelochtes Monat
– keine Nachfrist!
August 2018:Ab 20. Mai – Juni – Juli- August 2018
Ab September 2018:Neue Vorfrist 3 Monate – gelochtes Monat – keine Nachfrist!

Begutachtungsintervalle und Toleranzzeiträume für die Wiederkehrende Begutachtung von Kfz und Anhängern nach § 57a KFG ab 20. Mai 2018

Weiterhin 6 Monate Zeit bleibt für die Wiederkehrende Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen: Bei ihnen bleibt die Toleranzfristregelung unverändert:

  • Weiterhin nur ein Kalendermonat Vorfrist!
  • Gelochtes Kalendermonat
  • Die vier darauffolgenden Kalendermonate

Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr. Die Wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden, je nach Art und Alter des Fahrzeuges gibt es unterschiedliche Intervalle.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die unterschiedlichen Intervalle und Toleranzregelungen:

Fahrzeugart (Fahrzeugklasse)

[siehe Eintragung im Zulassungsschein]

Begutachtungs-intervall
[Jahre nach der Erstzulassung
– nach der letzten Begutachtung]
Toleranzzeitraum
[Monate
vor/nach dem in der Begutachtungs-plakette gelochten Kalendermonat]
1Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3 – 2 – 1 – 1 …-1 / +4
2Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h3 – 2 – 1 – 1 …-1 / +4
3Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h3 – 2 – 1 – 1 …-1 / +4
4Anhänger ≤ 3,5 t hzG3 – 2 – 1 – 1 …-1 / +4
5Landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h3 – 2 – 1 – 1 …-1 / +4
6Landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h3 – 2 – 2 – 2 …-1 / +4
7Fahrzeuge der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.)1 – 1 – 1 – 1 …-1 / +4
8Historische Fahrzeuge
(Entsprechende Eintragung im Genehmigungs-dokument und im Zulassungsschein erforderlich)
2 – 2 – 2 – 2 …-1 / +4
9Das Wegfallen der Nachfrist betrifft alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge, also insbesondere:

  • alle Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • alle Lkw über und auch unter 3,5 t hzG
    (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
  • alle Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
  • Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren > 40 km/h
1 – 1 – 1 – 1 …-3 / +0

Geschwindigkeitsangaben: Bauartgeschwindigkeit
Gewichtsangaben: höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG)

Weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG

Neu für alle der Wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeuge ist, dass ein Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf. Wird ein Mangel festgestellt, bei dem sogar Gefahr in Verzug besteht, kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.

Neu für alle der Wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeuge ist, dass ein Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf. Wird ein Mangel festgestellt, bei dem sogar Gefahr in Verzug besteht, kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.

Ab 20. Mai 2018 muss außerdem bei folgenden Fahrzeugen das Gutachten der letzten Wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
  • bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
  • bei Fahrzeugen der Klassen O3, O4 (Anhängern über 3,5 t hzG)
  • und bei hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

Unverändert: Vorsicht bei Fahrten ins Ausland mit Fahrzeugen, bei denen die Nachfrist von 4 Monaten weiterhin besteht

Nichts geändert hat sich am Problem, dass manche europäischen Staaten die Nachfrist der Wiederkehrenden Begutachtung in Österreich nicht anerkennen. Probleme diesbezüglich sind z. B. bekannt aus Kroatien, Polen, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn.

Bei Fahrten ins Ausland mit Fahrzeugen, bei denen die Nachfrist weiterhin besteht, empfiehlt es sich also darauf zu achten, dass der Zeitraum bis zur nächsten Wiederkehrenden Begutachtung noch nicht abgelaufen ist (siehe Pickerl-Lochung).

Hauptsächlich gilt dies natürlich für Pkw (Kfz der Klasse M1) und Motorräder (Kfz der Klasse L).